Zur Bedürftigkeit bei Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Für die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind neben der finanziellen Bedürftigkeit auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens entscheidend, die hier jedoch nicht behandelt werden. Zur Feststellung der Bedürftigkeit führt § 115 ZPO Einkommen und Vermögen getrennt auf und legt fest, welche Freibeträge und Belastungen anzusetzen sind.
Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht jährlich eine Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB), in der die maßgeblichen Beträge festgelegt werden. Die aktuelle „PKHB 2025“ wurde am 18. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 24. Dezember 2024 gültig.
Nach dieser Bekanntmachung beträgt der monatliche Grundfreibetrag für den Antragsteller und einen nicht erwerbstätigen Partner in der Regel 619 € (für bestimmte Landkreise wie Fürstenfeldbruck und München gelten abweichende Beträge). Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind je nach Alter zwischen 393 € und 518 € vorgesehen. Hinzu kommt für erwerbstätige Antragsteller ein zusätzlicher Freibetrag von 282 € monatlich.
Zudem bleiben angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sowie sonstige notwendige Belastungen (etwa Versicherungsbeiträge) unberücksichtigt..
Bei der Vermögensprüfung wird häufig ein Schonbetrag von 10 000 € analog zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII herangezogen. Diese analoge Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, hat sich aber in der Praxis bewährt.
Für die Beratungshilfe sieht § 16a BORA seit dem 1. September 2009 vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, einen Beratungshilfeantrag für Mandanten zu stellen. Mandanten sollen den Antrag eigenständig beim Amtsgericht einreichen, um das Risiko unbezahlt bleibender anwaltlicher Leistungen zu vermeiden.
Zur schnellen Proberechnung steht im Internet die Excel-Tabelle „PKH-fix“ von Andreas Kleingünther zur Verfügung, die auf den relevanten Eingaben basiert und einen ersten Überblick über einen möglichen Anspruch verschafft.