Zur Bedürftigkeit bei Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Berechnung schwierig!

Zur Bedürftigkeit bei Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Die grundsätzliche Regelung findet sich in § 115 ZPO. Auch für diese Bedürftigkeitsüberprüfung wird nach Einkommen und Vermögen differenziert.

Zur Ermittlung des zulässigen Einkommens gibt das Bundesministerium für Justiz jährlich eine Prozesskostenhilfebekanntmachung heraus. Die aktuelle »PKHB 2024« stammt vom 22. Dezember 2023.

Der Einkommensgrundfreibetrag für den Antragsteller und (nichterwerbstätigen) Partner liegt im Regelfall (4 bayrische Landkreise weichen ab) bei 619 € monatlich und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person je nach Alter zwischen 350 und 442 €. Dazu kommt für erwerbstätige Antragsteller ein weiterer Freibetrag von 282 € monatlich.

Kosten der Unterkunft und weitere Belastungen werden berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Prüfung des Vermögens wird zurzeit von einem Schonbetrag von 10.000 € gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen, weil die PKH ihrem Wesen nach mit besonderen Hilfesituationen vergleichbar ist.

Ab 1.9.2009 ist § 16 a der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in Kraft, wonach der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, einen Beratungshilfeantrag für den Mandanten zu stellen.

Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Mandanten sich vor der Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung selbst um die Bewilligung von Beratungshilfe beim Amtsgericht bemühen. Das soll der Rechtsanwalt von dem Risiko befreien, dass gegen die Erwartung des Mandanten, eine Bewilligung der Beratungshilfe nicht erfolgt und die Leistung des Anwaltes unvergütet bleibt.

 

Update vom 27.01.2014

Für eine Proberechnung ist im Internet eine Exel Tabelle mit der Bezeichnung PKH-fix des Autors Andreas Kleingünther verfügbar.