StPO § 136 - Schweigerecht und Schweigegebot

Gesagt ist gesagt!

StPO § 136 - Schweigerecht und Schweigegebot

Die Belehrung „Sie haben das Recht zu schweigen, …“ kennt jeder aus amerikanischen Fernsehserien.

Dass sich viele - oft zu ihrem Schaden - gegenüber der Polizei nicht daranhalten, liegt vielleicht an der weniger eingängigen Belehrung in Deutschland:

„Ihnen steht es nach dem Gesetz frei, ... nicht zur Sache auszusagen“,

die aber praktisch dasselbe bedeutet.

Wie schädlich Aussagen gegenüber der Polizei sein können, zeigt sich an Verkehrsdelikten. So steht oft nicht fest, wer ein Auto gefahren hat und zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese „Wissenslücke“ wird häufig dadurch überbrückt, dass z. B. eingeräumt wird: „Das war doch alles ganz anders!“ Denn unbewusst wird durch dieses Täterwissen die Fahrereigenschaft klargestellt.

Dass Äußerungen, z.B. wegen Beweisverwertungsverbot nach Belehrungsmangel, aus der Welt gebracht werden können, ist eher selten.

Es ist oft geboten zu schweigen. Dieses Schweigegebot prägt sich vielleicht durch dieses Sprichwort ein:

„Wann fängt man den Fisch?“
„Wenn er das Maul aufmacht!“