Sozialprozessrecht - Geändertes Sozialgerichtsgesetz seit 1.4.2008 in Kraft
Aufgrund der Änderung ist z.B. die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes ins Klageverfahren künftig nur noch dann möglich, wenn dieser den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, § 96 Abs. 1 SGG. Zuvor reichte oft ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang aus.
Entweder führt diese Neuregelung zu Rechtsverlusten und/oder sie erhöht die Anzahl der bei den Behörden und Gerichten anhängigen Verfahren.