SGB VII - BSG Urteil zum Prozeßrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Gutachten können Beweisverwertungsverbot unterliegen

SGB VII - BSG Urteil zum Prozeßrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bundessozialgericht hat in einer Verhandlung vom 5. Februar 2008, Az: B 2 U 8/07 R, die Rechte der Versicherten durch Hinweis auf den Datenschutz gestärkt. Diese Entscheidung kommt eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zu, weil mit ihr eine verbreitete Praxis der Berufsgenossenschaften beendet sein dürfte. So hatten diese in der Vergangenheit auf gerichtliche Gutachten, die für die Versicherten ein positives Ergebnis vorschlugen, damit reagiert, externe Gutachter zu beauftragen, um die gerichtlichen Gutachten möglichst zu widerlegen.

Das Bundessozialgericht stellte nunmehr klar, dass dieser Praxis § 200 Abs. 2 SGB VII widerspricht.

Dies mit der einschneidenden Folge, dass sowohl die von den Berufsgenossenschaften eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen einem Verwertungsverbot unterliegen, als auch weitere gerichtliche Gutachten die in Kenntnis dieser Äußerungen erstellt worden sind.

Das Bundessozialgericht hat jedoch bislang lediglich ausdrücklich entschieden, dass das Beweisverwertungsverbot eintritt, wenn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dadurch verletzt wird, dass nicht auf ein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hingewiesen und über den Zweck des Gutachtens informiert worden ist.

Offen ließ das Bundessozialgericht die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn nicht die erforderliche Anzahl von Gutachtern benannt worden ist.