SGB III - Terminvorschau Bundessozialgericht 11. Senat - 29. Oktober 2008

Arbeitslosengeld bei geringfügiger Beschäftigung mit schwankender Arbeitszeit

SGB III - Terminvorschau Bundessozialgericht 11. Senat - 29. Oktober 2008

Das Gericht entscheidet u. a. darüber, ob eine Arbeitslosengeld unschädliche geringfügige Beschäftigung auch dann vorliegt, wenn die Arbeitszeit schwankt und nur im Durchschnitt unterhalb 15 Wochenstunden liegt.

Die Rechtsprechung des BSG zu § 102 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), ging dahin, dass es keinen Unterschied mache, ob der Arbeitslose die vereinbarte monatliche Arbeitszeit im Wesentlichen gleichmäßig auf die Wochen verteilt zu erbringen habe oder ob die Arbeitszeit von Woche zu Woche schwanke. (AZ: B 11 AL 44/07 R)

Nachtrag:

Nach dem Terminsbericht vom 29.10.2008 hat das Gericht die Frage der Zulässigkeit einer Überschreitung an  "Unvorhersehbarkeit" geknüpft.

Die diesem Verfahren zugrunde liegende Vereinbarung über 14,77 Std/Woche sei bei schwankender Wochen-arbeitszeit von vornherein auf Überschreitungen angelegt, auch wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Mittel unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze geblieben war. Zwar seien nach § 118 Abs 2 Satz 1 SGB III gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit unbeachtlich; dies setze jedoch voraus, dass sie unvorhersehbar seien.