SGB II - Zur Kostensenkungsaufforderung

Was ist mitzuteilen? Update vom 14.12.2023

SGB II - Zur Kostensenkungsaufforderung

Die Kostensenkungsaufforderung ist eine Voraussetzung dafür, dass der Träger der Grundsicherung Kosten der Unterkunft nicht mehr in tatsächlicher Höhe übernehmen muss. Sie ist kein Verwaltungsakt, sondern Aufklärung und Warnung. Eine spezielle gesetzliche Regelung liegt ihr nicht zugrunde, sondern sie soll dem Leistungsempfänger eine Kostensenkung auf das Angemessene im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ermöglichen. Dazu soll es im Grundsatz ausreichen, wenn die Behörde auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2022 – L 32 AS 2845/16 -. Bei ersichtlichem Informationsbedürfnis kann es der Behörde obliegen, den Leistungsempfänger mit den Informationen auszustatten, die es ihm erlauben seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Behörde von einem zu hohen Mietpreis wegen einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag ausgeht. Ebenso kann die Behörde, wenn ihr der Mietvertrag vorliegt und dieser wirksam auf Zeit abgeschlossen worden ist, gehalten sein, den Leistungsempfänger darüber aufzuklären, auf welchem Wege er sich aus dem Mietvertrag zum Zwecke der Kostensenkung lösen kann (Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2011, AZ: L 28 AS 2276/07).

Fehler bei der Übermittlung dieser Information machen die Kostensenkungsaufforderung nicht formell unwirksam, sondern können zu einer subjektiven Unmöglichkeit einer Kostensenkung führen, die dann wiederum bewirkt, dass die an sich unangemessenen Kosten weiter zu übernehmen sind. Allein die objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung ... , wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2022 – L 32 AS 2845/16 -)

Ob die Kostensenkungsaufforderung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges wiederholt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So ließ das LSG Rheinland Pfalz mit Urteil vom 27.06.2012, Az.: L 6 AS 582/10 eine Unterbrechung von zehn Monaten für die Forderung nach einer Wiederholung genügen, weil eine erneute Hilfebedürftigkeit nicht vorhersehbar gewesen sei.