SGB II - Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellung

Was tun, wenn das Bürgergeld trotz Bewilligungsbescheid nicht kommt?

SGB II - Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellung

Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) können unter bestimmten Umständen und gemäß den Vorschriften in den §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III vorübergehend Zahlungen aussetzen, falls sich Tatsachen ergeben, die eine nachträgliche Aufhebung des Leistungsbescheides rechtfertigen. In Fällen, in denen dem Betroffenen die vorläufige Einstellung der Zahlungen nicht mitgeteilt wird, handelt es sich um einen sogenannten Realakt. Dies tritt insbesondere dann auf, wenn der Betroffene die Behörde selbst über relevante Sachverhalte in Kenntnis setzt.

Im Falle dieser vorübergehenden Einstellung der Leistungen kann der Betroffene die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Anspruch nehmen, um die Fortsetzung der Leistungen gemäß dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu fordern. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz ist gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zu begründen.

Wenn die Information über die Leistungseinstellung mündlich mitgeteilt wird (gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, eine schriftliche Bestätigung (gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) anzufordern.

In diesem Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und vor dem Sozialgericht sowohl eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben.

Der Gesetzgeber hat eine Zweimonatsfrist für die vorübergehende Einstellung der Leistungen festgelegt. Gemäß § 331 Abs. 2 SGB III müssen die Leistungen unverzüglich wieder aufgenommen werden, sofern der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlungen rückwirkend aufgehoben wurde.