SGB II - Ist eine Entschädigungszahlung infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens Einkommen?
Laut Terminbericht zum 11.11.2021 hatte sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts mit der Frage zu beschäftigen, ob Entschädigungszahlungen infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens, die ein Leistungsempfänger nach dem SGB II erhält, Einkommen darstellen und damit angerechnet werden dürfen.
Für die Anrechnungsentscheidung kam es darauf an, welchem Zweck der Senat diesen Entschädigungszahlungen zuordnet.
Der Senat vertrat in dem Verfahren den Standpunkt, dass der Zweck des § 198 Abs. 2 GVG die Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens, die auf mehrere Arten erfolgen kann, u. a. durch die Zahlung einer Entschädigung, die wie vorliegend allein dem Ausgleich immaterieller Nachteile zu dienen bestimmt war.
Darauf, dass § 198 GVG verschiedenartige Nachteile eines überlangen Gerichtsverfahrens pauschaliert ausgleicht, käme es nicht an. Es handele sich um eine eigenständige Rechtsgrundlage nach den Vorgaben der EMRK, ohne dass der Ausgleich der Nachteilslagen einzelnen Anspruchsnormen im deutschen Recht zugeordnet werden könnte.
Im Ergebnis sprach sich der Senat für eine Nichtanrechnung aus und beachtet damit auch das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes.
Leistungsempfängern nach dem SGB II kommt damit diese Entschädigungszahlung ohne Anrechnungsmöglichkeit durch die Jobcenter zugute.
Diese Entscheidung trägt das Geschäftszeichen: B 14 AS 15/20 R.