SGB II - BSG zur Kappung der Kosten der Unterkunft ohne schlüssiges Konzept

Eilantrag gemäß § 131 Abs. 5 S. 5 SGG

SGB II - BSG zur Kappung der Kosten der Unterkunft ohne schlüssiges Konzept

Mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, wurde auf die Möglichkeit gemäß § 131 SGG hingewiesen, angefochtene Verwaltungsakte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Akten aufzuheben. In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass der Kappung der KdU kein schlüssiges Konzept zu Grunde lag. Das Gericht könne dann bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung gemäß § 131 Abs. 5 S 2 SGG treffen. Diese könne auch in der Verpflichtung zur Fortzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen. Stehe nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft zu übernehmen. Dies bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG.

In dem hier entschiedenen Fall hatte das Vordergericht einen pauschalen Zuschlag von 10 % auf die Werte der Wohngeldtabelle angenommen, weil die Werte seit 2001 nicht erhöht worden waren.