SGB II - BSG zur Anrechnung von Unfallrente
In der Vorabmeldung heißt es dazu, der Senat sei nicht überzeugt gewesen, dass aus dieser Gesetzeslage eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes folgt.
Gleichwohl sind Bedenken gegen diese Auslegung angezeigt. Bereits nach dem Bundessozialhilfegesetz § 77 Abs. 2 war eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Bürger, der einen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Schaden erleidet, verliert gegen den Schädiger kraft Gesetz Schmerzensgeldansprüche, was bislang mit der Ausgleichsfunktion einer Verletztenrente begründet worden ist.
Ein solcher Ausgleich findet jedoch nicht mehr hinreichend statt, wenn die Leistung allein zur Sicherung des Lebensunterhaltes verbraucht werden muss.
In der Konsequenz des Bundessozialgerichts wären gesetzliche Änderungen, z.B. eine ausdrückliche Privilegierung der Unfallrente als Klarstellung oder Veränderungen am System der gesetzlichen Unfallversicherung, d.h. Erweiterung der Möglichkeit Schmerzensgeldansprüche nach dem BGB geltend zu machen, notwendig.
Bislang benachteiligt die vom Bundessozialgericht definierte Rechtslage bei einem Arbeitsunfall Verletzte, weil diesen kein Anspruch mehr auf privilegierte unfallbedingte Einnahmen zugestanden wird. Damit wird der Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung in einem Teilbereich infrage gestellt.