SGB II - BSG über Versicherungspauschale für Kinder

Bundessozialgericht zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft

SGB II - BSG über Versicherungspauschale für Kinder

Am 13.05.2009 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts - B 4 AS 39/08 R - folgendes entschieden:

Eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro ist bei der Bereinigung des Einkommens von Kindern auch dann zu berücksichtigen, wenn Aufwendungen für Versicherungen nicht anfallen, soweit die Kinder nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Kindes z.B. Unterhalt und Kindergeld dessen Bedarf übersteigt.

"Erst wenn sich bei (der) Saldierung ein ungedeckter Bedarf ergibt, wird das Kind ggf Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft."

Im Ergebnis bedeutet dies eine doppelte Berücksichtigung der Versicherungspauschale und zwar bei dem Kind und bei dem Erziehungsberechtigten (soweit bei diesem noch nicht geschehen.)

Das ALG II ist bei dieser Berechnungsweise um 30 € höher.

Bitte beachten Sie auch die Meldung: "SGB II - Versicherungspauschale für Kinder ab 1.8.2009 gestrichen."