SGB II - BSG über Erstausstattung, Heizkosten bei Wohneigentum und Kontoauszüge
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 u. a. folgendes entschieden:
Erstbedarf (hier Waschmaschine) setze nicht voraus, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötige, sondern insbesondere Gründung des neuen Haushalts. Heizkosten bei Wohneigentum seien 6 Monate (Schonfrist) voll zu übernehmen und bei der nachfolgenden Angemessenheitsprüfung die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen zu beachten. Kontoauszüge müssen auf Anforderung vorgelegt werden. Geschwärzt dürften dabei nur Auszahlungen im Hinblick auf den Zahlungsgrund.