SGB II - BSG über Eigenheimzulage, Zinsen, Einkommenssteuererstattung und Zweitausbildung

Verhandlung vom 30.09.2008

SGB II - BSG über Eigenheimzulage, Zinsen, Einkommenssteuererstattung und Zweitausbildung

Am 30.09.2008 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts folgendes entschieden:

Im Grundsatz sei Eigenheimzulage zweckbestimmt und daher nicht als Einkommen anzurechnen, wenn deren Verwendung für Wohneigentum plausibel sei. - B 4 AS 19/07 R -

Zinseinkommen - B 4 AS 57/07 R - und Einkommenssteuererstattung - B 4 AS 29/07 R - seien zu berücksichtigendes Einkommen. Zu prüfen sei, ob bei Berücksichtigung die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen im Einnahmemonat vollständig entfalle. In diesem Fall läge ein berechtigtes Interesse des Hilfebedürftigen vor, die einmaligen Einnahmen im Monat ihres Zuflusses nicht in vollem Umfang zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen, sondern die Einnahme auf mehrere Monate des Bewilligungszeitraumes "zu strecken" und damit den Fortbestand der Kranken- und Pflegeversicherung zu sichern.

Ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen käme bei Vorliegen einer besonderen Härte kurz vor Abschluss der Zweitausbildung in Betracht. Das Gericht erwähnte eine "vorauszusetzende Mindestdauer der Betreuung durch den Grundsicherungsträger". Möglich sei auch eine Situation, bei der der Grundsicherungsträger durch sein Verhalten die Erwartung wecke, der Hilfebedürftige könne während einer aufgenommenen Ausbildung mit Leistungen der Grundsicherung rechnen. Dieses Vertrauen dürfe dann nicht zur Unzeit enttäuscht werden. - B 4 AS 28/07 R -