Pflicht von Lehrkräften zur Gesundheitsabfrage vor Schulfahrten – Konsequenzen aus dem Urteil des LG Mönchengladbach
Mit Urteil vom 15. Februar 2024 (Az. 23 KLs 6/23) hat das Landgericht Mönchengladbach zwei Lehrkräfte wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt. Anlass war der Tod einer 13-jährigen Schülerin mit Typ-1-Diabetes, die während einer Klassenfahrt verstarb. Das Gericht stellte klar: Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, vor mehrtägigen Schulfahrten den „sichersten Weg“ zu beschreiten – das bedeutet, sie müssen verbindlich und schriftlich bei allen Teilnehmenden nach Vorerkrankungen oder gesundheitlichen Besonderheiten fragen. Die bloße Einsichtnahme in die Schulakte reiche nicht aus, da sie neu aufgetretene Erkrankungen nicht erfasse.
Auch für Lehrkräfte im Land Brandenburg ergibt sich daraus besonderer Handlungsbedarf. Zwar sieht das Brandenburgische Schulgesetz in § 146 die Möglichkeit vor, Verwaltungsvorschriften zu erlassen – die sogenannten VV-Schulfahrten –, diese enthalten jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung zur schriftlichen Gesundheitsabfrage. Nach § 7 Abs. 4 der VV-Schulfahrten sind Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler lediglich gehalten, gesundheitliche Beeinträchtigungen mitzuteilen, sofern diese für die schulische Fürsorgepflicht relevant sind. Eine bestimmte Form – etwa Schriftlichkeit – ist nicht vorgeschrieben. § 6 Abs. 3 regelt zudem die notwendige schriftliche Zustimmung zur Teilnahme und Kostenübernahme, betrifft jedoch nicht ausdrücklich Gesundheitsinformationen.
Vor dem Hintergrund des Urteils aus Mönchengladbach empfiehlt es sich daher auch für Lehrkräfte in Brandenburg, standardisierte schriftliche Gesundheitsbögen vor jeder Schulfahrt tatsächlich zu nutzen. Dies nicht nur aus Fürsorge für die Minderjährigen, sondern auch, weil dies das strafrechtliche Risiko der Lehrkräfte im Falle eines medizinischen Notfalls etwas reduziert.