Information zum Erbrecht

Hinweise zur Testamentsgestaltung

Information zum Erbrecht

Testamente können wirksam errichtet werden entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändig (handschriftlich) geschriebene und unterschriebene Erklärung. Die Erklärung sollte mit Angaben zu Ort und Datum versehen werden.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes unter Ehegatten. Dieses sollte von einem der Ehegatten handschriftlich gefertigt und von beiden Ehegatten unterschrieben werden.

Eine Person, die hinsichtlich ihres Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses bereits durch einen Erbvertrag oder ein zeitlich davor gefertigtes gemeinschaftliches Testament gebunden ist, kann rechtlich daran gehindert sein, wirksam eine andere testamentarische Verfügung zu fertigen. Ob die Änderung eines bestehenden Testamentes oder Erbvertrages möglich ist, sollte daher mit einem Anwalt Ihres Vertrauens geklärt werden.
Besteht eine solche Bindung an eine in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag früher getroffene Regelung nicht, kann immer wieder neu testiert werden. Wirksam ist dann allein das zeitlich zuletzt gefertigte Testament.

Vor der Fertigung eines Testamentes sollte für den Verfügenden Klarheit darüber bestehen, wie die gesetzliche Erbfolge ist, d.h., wer den Nachlass ohne das Vorliegen eines Testamentes erhalten würde.

Daran anschließen sollte sich die Überlegung, ob nach dem Gesetz berufene Erben durch das Testament in ihrem Erbrecht beschränkt werden und welche Ansprüche diese Personen dann aus dem bestehenden Pflichtteilsrecht heraus gegen den testamentarisch benannten Erben geltend machen können.

Im Zusammenhang mit der Festlegung des Erbrechtes einer oder mehrerer Erben sollte festgelegt werden, auf wen deren Anspruch übergehen soll, wenn die durch das Testament begünstigte Person vor der verfügenden Person stirbt.

Rechtlich besteht die Möglichkeit, in einem Testament dem oder den Erben den Nachlass im Ganzen oder in zu bezeichnenden Bruchteilen zuzuwenden.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Zuwendung im Wege der Teilungsanordnung auf einzelne, konkret zu bezeichnende Nachlassgegenstände (z.B. Geld oder konkrete Grundstücke) zu beschränken. In diesem Falle sollte aber klargestellt werden, wer Erbe, also im Erbfall für die Abwicklung der Nachlassangelegenheiten verantwortlich ist.

Immer sollte sich die testierende Person Gedanken über den Umfang des Nachlasses machen und in Erwägung ziehen, ob das zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes vorhandene Vermögen auch noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, also möglicherweise viele Jahre später, vorhanden ist.

Zum Nachlass können, neben Ansprüchen auf Kontoguthaben, Ansprüche an Grundstücken, auch Ansprüche an Lebens- und Unfallversicherungen, Ansprüche an Unternehmen, an Wertpapieren, aber auch an Sammlungen oder Autos gehören. Ein Testament kann Regelungen darüber enthalten, wie zu verfahren ist, wenn ein im Testament zugewiesenes Vermögensgut zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr vorhanden ist.

Zu erklären ist im Testament, ob, ggf. in welchem Umfang, sich die benannten Erben erhaltene Vorempfänge (Schenkungen, etc.) auf ihr Erbe anrechnen lassen müssen.

Die benannten Erben können in ihrem Anspruch testamentarisch eingeschränkt werden, sei es durch Auflagen (z.B. die Anordnung eines Wohnrechtes für den hinterbliebenen Ehegatten) oder durch Vermächtnisse (z.B. die Zahlung eines konkreten Betrages an einen Verein) zu Gunsten Dritter.

Eine Einschränkung kann auch durch Anordnung einer Vor-/Nacherbschaft erfolgen. Eine als Vorerbe benannte Person hätte die Möglichkeit der Nutzung des Nachlasses (z.B. hinsichtlich einer Wohnnutzung eines Grundstückes oder der Miet-/Pachteinnahmen aus Grundbesitz bzw. hinsichtlich der Zinsen aus Bankguthaben) dürfte den Nachlass aber, je nach dem Inhalt der getroffenen Regelung, nicht oder nur teilweise in seinem Bestand gefährden.

Zur Durchsetzung des Willens der vererbenden Person kann diese auch eine Testamentsvollstreckung anordnen, also bestimmen, dass einer oder mehrere der Erben oder eine dritte Person für die Durchsetzung der Anordnungen des Erblassers verantwortlich ist.

Vor der Fertigung eines Testamentes sollten darüber hinaus auch die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung überdacht werden. Dazu sollte ggf. Rat bei dazu rechtskundigen Personen, Anwälten oder Steuerberatern eingeholt werden.

Letztlich können Testamente auch weitergehende Anordnungen des Erblassers enthalten, die sich z.B. auf Ort und Art und Weise der Bestattung beziehen. Für diesen Fall sollte aber dargelegt werden, wer für die Befolgung der Anordnung zuständig ist und was die Nichtbefolgung für Rechtsfolgen haben soll.