Entscheidung zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration

Die 3. Dezimale bleibt unberücksichtigt!

Entscheidung zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration

Bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration hat die 3. Dezimale unberücksichtigt zu bleiben.

Das Landgericht Frankfurt/Oder hob mit Beschluss vom 15.8.2007. AZ 23: Qs 128/07 eine anders lautende Entscheidung auf.

Aus den Gründen:

Der Beschwerdeführer führte am ... einen PKW im Straßenverkehr, obwohl er alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Die bei dem Beschwerdeführer entnommene Blutprobe ergab folgende Vollblutwerte: GC-Verfahren:  1,0922 mg/g, 1,1083 mg/g ADH-Verfahren: 1,0922 mg/g, 1,1164 mg/g.

Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom ... die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer. Er trägt vor, bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration sei die 3. Dezimale nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung eines Mittelwertes der Blutalkoholkonzentration unter Berücksichtigung von 2. Dezimalen hinter dem Komma, ergebe sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille.

Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 111 a Abs. 1 StPO kann der Richter die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werde. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer aufgrund eines Alkoholgenusses fahruntüchtig war, wovon bei einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille auszugehen ist. Zur BAK-Feststellung sind jeweils mehrere Analysen durchzuführen. Nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsberechnung kommt das arithmetische Mittel aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmesswerte dem wahren Wert am nächsten. Wurden diese Einzelwerte nach dem Widmark Verfahren und dem ADH-Verfahren ermittelt, so wird der arithmetische Mittelwert aus 5 Einzeluntersuchungen berechnet; wurde das Widmark-Verfahren - wie hier durch eine automatische gaschromatographische Analyse ersetzt, so genügen insgesamt 4 Einzelwerte. Aus den 4 Einzelwerten ist nicht der niedrigste, sondern der arithmetische Mittelwert zugrunde zu legen (BGH 28 Seite 2) und zwar nicht getrennt nach Verfahren, sondern der gemeinsame Mittelwert aller Einzelwerte. Bei der Berechnung ist dabei die 3. Dezimalstelle hinter dem Komma sowohl für die Einzelwerte als auch für Errechnung des Mittelwertes außer Betracht zu lassen (OLG Hamm NZV 2000, Seite 340, Tröndel/Fischer. Strafgesetzbuch, 45. Auflage, 316 Rdnr. 18). Bei weglassen der 3. Dezimalstelle hinter dein Komma errechnet sich hier eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wäre dann nicht festzustellen. Mithin kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dem Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die von dem Amtsgericht im Beschluss vom 17.07.2007 genannte Aufsatz von Sachs/Zink aus dem Jahre 1991 widerspricht der eben genannten Literaturtextstelle. Eine abschließende Entscheidung wird das Amtsgericht erst in der Hauptverhandlung nach wissenschaftlicher Beratung zu treffen haben.