Entschädigungsanspruch nach Nutzungsverhältnis an Erholungsgrundstück auf dem Gebiet der DDR
Vor dem Bundesgerichtshof wurde über Entschädigung für ein Wochenendhaus nach § 12 Abs. 3 Schuldrechts-anpassungsgesetz bei Beendigung des Pachtverhältnisses gestritten.
Speziell darum, ob die Differenzierung in 2 Gruppen, der Pächter kündigt selbst bzw. führt die Kündigung schuldhaft herbei (Entschädigung nach Wertsteigerung des Grundstücks) oder ordentlicher Eigentümerkündigung (Entschädigung nach Gebäudewert) vom Gesetzgeber gewollt war.
Dies wurde in Frage gestellt, weil eine Entschädigung nach Grundwertsteigerung, höher ausfallen kann, als die am Gebäudewert orientierte und dadurch der Pächter, der die Kündigung selbst herbeiführt oder verschulde u. U. besser gestellt sei als derjenige, der vertragsgemäß handele.
Als Beispiel für eine solche Wertsteigerung, höher als der Gebäudewert, wurde der Bestandsschutz genannt, den ein Wochenendhaus im Hinblick auf die Bebaubarkeit auslösen kann.
Im Ergebnis hatte der BGH, 12.3.2008, XII ZR 156/05 dagegen keine Bedenken und hielt eine Wertermittlung nach Sachwertverfahren für richtig.