SGB VI - Bundessozialgericht schränkt Zulässigkeit von isoliertem Verfahren zur Anerkennung von Ansprüchen nach dem AAÜG ein
Bislang waren Ansprüche nach dem AAÜG in einem gesonderten Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger durchzusetzen.
Das Bundessozialgericht geht nunmehr davon aus, dass die DRV sowohl als Rentenversicherer als auch als Träger der Zusatzversorgung nur ein Rechtssubjekt ist und will deshalb die Frage der Höhe einer Rente nicht mehr in 2 gesonderten Verfahren überprüfen lassen.
Das hat die Konsequenz, das ab 1.1. 2008 eine Klage die allein auf die Feststellung der Anwartschaften nach dem AAÜG gerichtet wird, jedenfalls dann unzulässig ist, wenn bereits ein Rentenbescheid existiert, der im Hinblick auf seine Höhe angegriffen werden kann.
(Vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2007, AZ: B 4 RS 7/06 R)