BGB - Strenge Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder zur Tierhalterhaftung

BGB - Strenge Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Nachdem der Kläger infolge plötzlichem und lautem Gebell des Nachbarhundes erschrak und von der Leiter stürzte, war zu entscheiden, ob der Hundehalter für diesen Schaden aufkommen muss. Das Landgericht Frankfurt (Oder) bejahte im Ergebnis eine Haftung nach § 833 BGB (AZ.: 17 O 95/08). Es hielt für nachvollziehbar, dass lautes Bellen, besonders nach längerer Stille, einen Menschen erschrecken und eine zum Sturz führende körperliche Reaktion auslösen kann. Dabei sei adäquate Mitverursachung ausreichend. Es ging auch von einer höheren Schreckhaftigkeit im Alter aus.