Ausbildung für ausländische Auszubildende

Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II und Ausbildungsförderung für Ausländer/innen

Ausbildung für ausländische Auszubildende

Nach den "Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen 08/2007 Geschäftszeichen: SP II 21-II-1101" der Bundesagentur für Arbeit soll die Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Bezug auf die geplante Erweiterung der Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III und mit Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf solche Ausländer angewandt werden, deren geplante Ausbildung nur aufgrund § 8 BAföG (a.F.) nicht förderungsfähig ist.

Da sich die Gesetzesänderung verzögert und angefangene Bewilligungszeiträume nicht mehr von der Änderung umfasst sein sollen, ist zu empfehlen, die darlehensweise Gewährung von Leistungen der Grundsicherung zu beantragen und notfalls im Eilverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht durchzusetzen.

Nachtrag:

Das  22. Änderungsgesetz zum BAföG wurde am 16.11.2007 vom Bundestag  beschlossen.  Auszubildende mit Migrationshintergrund erhalten danach unter erleichterten Voraussetzungen eine Bafög-Förderung.