Arzthaftungsrecht - Einzelrichter in Arzthaftungssachen vor dem Landgericht unzulässig

Auch in PKH Sachen gilt nichts anderes!

Arzthaftungsrecht - Einzelrichter in Arzthaftungssachen vor dem Landgericht unzulässig

Gemäß Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21.2.2008, Geschäftszeichen: 12 W 28/07, sind auch Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Arzthaftungssachen durch die Kammer zu treffen.

Das Gericht wies darauf hin, dass grundsätzlich wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen hat, mithin eine Vorlage durch den Einzelrichter nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geboten ist. Im Rahmen der Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuche für eine beabsichtigte Arzthaftmgsklage gilt nichts anderes, zumal wenn ... im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren eingeschränkt zulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung bereits Gutachten zu würdigen sind.