SGB II - Anträge auf ALG II sind von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu stellen
Auch Widerspruch und Klage gegen ALG II Bescheide müssen jetzt von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unter-schrieben werden, auch wenn der Bescheid nur an eine Person adressiert war. Dies stellte erstmals das Bundessozialgericht klar.
Weil das bis jetzt weder verstanden noch so gehandhabt wird, setzte das Bundessozialgericht eine Übergangsfrist bis zum bis 30. Juni 2007. Bis dahin sind diesbezügliche Fehler großzügig zu behandeln.
Eigenheimbesitzer, denen bislang nur die Zinszahlungen, nicht jedoch Tilgungsleistungen für Bankkredite als Wohnkosten anerkannt werden, sollen beim Sozialhilfeträger einen Kredit gemäß § 34 SGB XII beantragen, damit die Kreditraten weiter bezahlt werden können.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Urteil - B 7b AS 8/06 R - vom 07.11.2006.