Altanschließer - höhere Gebührensätze unzulässig

Bundesverwaltungsrecht bestimmt Vertrauensschutz bei gespaltenen Gebührensätzen

Altanschließer - höhere Gebührensätze unzulässig

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Altanschließer, die sich gegen die Beitragszahlung gewehrt hatten, nicht mehr verpflichtet, Altanschließerbeiträge zu entrichten. Als Reaktion darauf führten einige Zweckverbände sogenannte gespaltene Gebührensätze ein. Dabei wird für Grundstücke, die keine Altanschließerbeiträge gezahlt hatten, ein höherer Gebührensatz verlangt.

Laut einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 sind diese »gespaltenen Gebührensätze« unzulässig.

Dort heißt es:

Nach brandenburgischem Landesrecht darf ein und derselbe Herstellungsaufwand nicht durch Anschlussbeiträge und zusätzlich über Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Wechselt der Einrichtungsträger sein Satzungsrecht und geht zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit »gespaltenen« Gebührensätzen über, können die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten darauf vertrauen, auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden. Dem steht das Haushaltsinteresse des Einrichtungsträgers nicht entgegen.

BVerwG 9 CN 3.22 - Urteil vom 17. Oktober 2023