SGG - Beschwerderecht eingeschränkt

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zur Beschwerde im einstweiligem Rechtsschutz

SGG - Beschwerderecht eingeschränkt

Paragraph 172 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) ist geändert worden. Danach ist eine Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen in erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht mehr zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre. Auch eine Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht mehr gegeben. Die Änderung ist am 11.08.2010 in Kraft getreten.

Nachtrag vom 15.08.2011

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 AS 770/10 B PKH klargestellt, dass sich der Beschwerde Ausschluss ausdrücklich nur auf Verfahren mit einstweiligen Rechtsschutz bezieht. Eine Versagung von Prozesskostenhilfe im übrigen kann also selbst dann angefochten werden, wenn der Berufungswert nicht erreicht wird.