SGB V - Krankenversicherung - Beitragspflicht von Betriebsrenten
Das Bundesverfassungsgericht hat den Anreiz gestärkt, eine Betriebsrentenversicherung nach Ausscheiden aus dem Betrieb privat zu übernehmen. In diesem Fall unterliegt der Teil der Rente oder einmaligen Auszahlung, der auf den privaten Beiträgen des Versicherten beruht, nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Anders lautende Entscheidungen sind zumindest auf Antrag zu überprüfen. (BVerfG, 1 BvR 1660/08 vom 28.9.2010)