SGB II - Jobcenter haben für Altanschließerbeiträge einzustehen

Aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit!

SGB II - Jobcenter haben für Altanschließerbeiträge einzustehen

Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R, die Kanalanschlussgebühren betraf, lässt sich der Schluss ziehen, dass auch so genannte Altanschließerbeiträge, die Bewohner von Eigenheimen leisten müssen, durch die Jobcenter als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II  zu übernehmen sind. Das Bundessozialgericht führt dazu aus: Inwieweit eine Übernahme solcher öffentlich-rechtlicher Lasten, denen sich der Hauseigentümer nicht entziehen kann, durch den Träger der Grundsicherung als gerechtfertigt anzusehen ist, ist allein eine Frage der Angemessenheit solcher Kosten. Wenn die Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung erfolgt anteilig je Kopf der Bewohner. 

Denkbar wäre ein eine Erstattung durch das Jobcenter auch für solche Eigenheimbesitzer, die über Einkommen knapp oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze verfügen, weil durch die Belastung mit dem Herstellungsbeitrag dann die Bedürftigkeit eintritt. Der Leistungsantrag, der auf den Monatsersten zurück wirkt, müsste in diesem Fall in dem Monat gestellt werden, in dem der Herstellungsbeitrag fällig wird.